Praktikum während des Bildungsgangs
Während des Bildungsgang ist ein Pflichtpraktikum im Umfang von 640 Stunden abzuleisten. Das Praktikum muss einschlägig sein, also der Fachrichtung der Höheren Berufsfachschule entsprechen. Beispielsweise können in der Fachrichtung "Wirtschaft und Verwaltung" Tätigkeiten anerkannt werden, die auch bei einer Ausbildung in einem Ausbildungsberuf im Berufsfeld Wirtschaft oder Verwaltung durchgeführt werden.
Das Praktikum findet außerhalb der Schulferien im zweiten und dritten Halbjahr an jeweils zwei Tagen statt. In der Summe entspricht das 16 Wochen Praktikum.
Das betriebliche Praktikum kann Ihnen einen Weg zu einem Ausbildungsplatz nach der Absolvierung der HBF ebnen.
Im zweiten Schuljahr werden einige Lernfelder als sogenannter "Standortspezifischer Unterricht" angeboten, die unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise als Praktikum anerkannt werden können.
Unterlagen zum Praktikum
Dateiname | Größe | Datum und Zeit |
---|---|---|
Brief an potentielle Praktikumsbetriebe | 25.67 KB | 2022-05-05 10:35:03 |
Handreichung.HBF | 1.54 MB | 2022-05-05 10:35:03 |
Praktikumberichte für Einzeltage | 73.68 KB | 2023-02-28 09:15:47 |
Praktikumsbeurteilung | 168.7 KB | 2022-05-05 10:35:03 |
Praktikumsvertrag Pflichtpraktikum HBF.2019-10-28 | 545.61 KB | 2022-05-05 10:35:03 |
Praktikumsvertrag freiwilliges Praktikum FHR.2020-07-02 | 543.76 KB | 2022-05-05 10:35:03 |
Praktikum zur Fachhochschulreife (FHR)
Nach Abschluss der Höheren Berufsfachschule und erfolgreicher Teilnahme an der FHR-Prüfung erhält man das Zeugnis der FHR, wenn Praktikumszeugnisse über 26 Wochen Praktikum vorgelegt werden. Es müssen also nach Ende des Bildungsgangs maximal 10 weitere Wochen Praktikum nachgewiesen werden, wenn das Praktikum während des Bildungsgangs vollständig durchgeführt wurde. Dieses Praktikum kann direkt nach dem Tag der mündlichen Prüfung (= letzter Schultag) begonnen werden.
Weitere Informationen zum Fachhochschulreifezeugnis
Zusätzliches Praktikum während des Bildungsgangs
Während des Bildungsgangs, z.B. in den Ferien, können weitere einschlägige, freiwillige Praktika durchgeführt werden. Diese können von der Schule anerkannt werden, sodass die vollständige FHR bereits mit der FHR-Prüfung erlangt werden kann. Zusätzliche Praktika sind dann sinnvoll, wenn direkt nach Ende des Bildungsgang ein Studium begonnen werden soll.
Anerkennung von Praktika vor Beginn des Bildungsgangs
Unter besonderen Umständen können auch Praktika vor Beginn des Bildungsgangs anerkannt werden. Praktika, die im Rahmen der Berufsfachschule 1 stattgefunden haben, können aber nicht anerkannt werden. Praktika vor Beginn des Bildungsgangs werden ggfls. von der Schulaufsicht gemäß der folgenden Kriterien anerkannt:
Das Praktikum muss
- mindestens zwei Wochen zusammenhängend und nach dem letzten Schulabschluss (z.B. BF2; RS+) abgeleistet sein,
- im zeitlichen Umfang einem branchenüblichen Vollzeitarbeitsplatz entsprechen,
- in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb, in einer Einrichtung der Sozialen Arbeit oder in einer öffentlichen Verwaltung unter fachlicher Anleitung durchlaufen werden sowie einschlägig sein und
- durch ein Praktikumszeugnis oder eine gleichwertige Bescheinigung, aus denen die Einschlägigkeit und der zeitliche Umfang hervorgehen, nachgewiesen werden.
Anträge mit den Nachweis, dass die o.g. Kriterien erfüllt sind, müssen bei der Schulleitung eingereicht werden.
Rechtsvorschriften
§7 der Landesverordnung über die Höhere Berufsfachschule | Stand: 31.07.2019 | |
§7 der Landesverordnung über (...) den Fachhochschulreifeunterricht | Stand: 24.09.2013 |
Gesetze und Verordnungen unterliegen dem Wandel. Aus diesem Grund ist nicht immer sichergestellt, dass es sich bei den oben angegebenen Versionen stets um die aktuelle Version handelt. Maßgeblich ist immer die im Gesetzesblatt veröffentlichte Version. Eine aktuelle Datenbank aller Gesetze und Verordnungen des Landes Rheinland-Pfalz findet man auch im Portal "Landesrecht Online".